Wenn Schüler:innen im Lesen, Schreiben oder Rechnen deutlich hinter den altersentsprechenden Erwartungen zurückbleiben, braucht es vor allem eines: eine fachlich fundierte Analyse des Lernstands und eine gezielte Förderung.
Für Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gilt: Das Rundschreiben Nr. 24/2021 des BMBWF führt aus, dass schulische Fördermaßnahmen nicht vom Vorliegen einer klinisch-psychologischen Diagnose abhängig sind. Maßgeblich ist das tatsächliche Leistungsbild im Unterricht.
Das bedeutet: Bestehen Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten, können diese pädagogisch erfasst und gefördert werden – auch ohne medizinische Diagnose.
Pädagogische Abklärung und gezielte Förderung
In meiner Lernpraxis führe ich eine qualifizierte pädagogische Diagnostik durch, die
das konkrete Fehler- und Leistungsprofil analysiert,
Lernstrategien und Entwicklungsstand erfasst,
und darauf aufbauend eine strukturierte Förderplanung erstellt.
Meine Gutachten dienen ausschließlich als Grundlage für eine gezielte Förderung. Sie ersetzen keine medizinische Diagnose und beanspruchen dies auch nicht. Bei einer vermuteteten Legasthenie oder Lese-/Rechtschreibschwäche ist die pädagogische Abklärung der erste sinnvolle Schritt, da sie unmittelbar an Lernprozessen und Kompetenzaufbau ansetzt.
Wann ist eine klinische Diagnose sinnvoll?
Eine Lese-/Rechtschreibstörung bzw. eine Rechenstörung im Sinne der ICD-Klassifikation ist eine medizinisch-psychologische Diagnose. Diese darf ausschließlich von klinischen Psycholog:innen oder Ärzt:innen gestellt werden. Eine klinische Abklärung ist insbesondere dann angezeigt, wenn eine formale medizinische Einordnung oder weiterführende psychologische Fragestellungen bestehen. Pädagogische Förderung und klinische Diagnostik verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und können sich je nach Situation ergänzen.
Schulischer Rahmen
Für Lese- und Schreibleistungen ist im schulischen Beurteilungsrahmen wesentlich, dass schriftliche Leistungen nicht ausschließlich nach der Anzahl von Rechtschreibfehlern beurteilt werden dürfen (Leistungsbeurteilung, u.a. § 16 LBVO). Lehrpersonen verfügen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über pädagogischen Handlungsspielraum.
Ein Gutachten – unabhängig von seiner Art – begründet keinen automatischen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Entscheidungen über mögliche Anpassungen erfolgen durch die Schule im Rahmen der geltenden Rechtslage.
Mein Ziel
Ich unterstütze Kinder und Jugendliche dabei, ihre Lese-, Rechtschreib- und Rechenleistungen messbar zu verbessern – durch strukturierte Trainingsprogramme, systematischen Kompetenzaufbau und individuell abgestimmte Förderplanung.
Nicht die Etikettierung ist entscheidend, sondern die konkrete Verbesserung der Leistungen im Lesen und Schreiben. Wenn Schüler:innen erleben, dass sie Aufgaben zunehmend sicher und selbständig bewältigen können, stärkt das nachhaltig ihr Selbstvertrauen, ihre Lernmotivation und ihre schulische Stabilität.